Allgemeine Geschäfts­bedingungen für e-services

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Nutzung von „E-Services“ der ENIO GmbH (kurz AGB-E-SERVICES)

Version Juli 2023

  1. Allgemeines

ENIO GmbH erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in der Informationstechnologie.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (kurz AG) und der ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, FN 407383v HGR Wien, UID-Nr.: ATU68369277, DVR: 4017329 als Auftragsnehmerin (kurz ENIO) abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Leistung von „E-Services“, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Die Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie von ENIO ausdrücklich schriftlich, anerkannt wurden.

  1. Begriffsbestimmungen

„E-Services“: bezeichnet die Freischaltung, das Management und die Verrechnung von Dienstleistungen, wie das Aufladen von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen oder das Freischalten von Elektrogeräten durch Steuergeräte. Inkludiert ist dabei auch die Nutzung der damit verbundenen Softwareanwendungen und Abrechnungssysteme für das Internet (Web) und Mobiltelefone (App).

„ETSweb“: Software- und ETZ-Managementsystem. Es handelt sich hierbei um eine Internetplattform der Firma ENIO GmbH, über ETSweb werden die Benutzeridentitäten, deren Prepaid Konten, Preise und Bezahlmethoden gesteuert.

„ETZ-Terminal“: kann den Kunden identifizieren, Vorgänge der Elektrogeräte freischalten und deren Verbrauch genau registrieren; werden online über LAN oder GS; mit der ETSweb Plattform betrieben.

„RFID-Karte“: bezeichnet eine Transponderkarte im Scheckkartenformat mit eingebautem kontaktlosen Mikrochip (Radio Frequency ID) und dient der Identifikation des Kunden über eine interne elektronisch lesbare UID Nummer.

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Nutzung von „E-Services“ an Elektroladestellen und äquivalenten Steuergeräten von ENIO und Elektroladestellen anderer Betreiber, die für die Nutzung der „E-Services“ freigeschaltet sind, einschließlich der Abrechnung dieser Nutzungsvorgänge durch ENIO.

Der genaue Umfang der Dienstleistungen von ENIO ist im jeweiligen Vertrag mit der/dem AG festgelegt.

  1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kann

  • schriftlich an dafür autorisierten Stellen durch die Erlangung einer RFID-Karte bzw. Zahlung einer Kartengebühr durch den/die AG und der damit verbundenen Anerkennung der AGB-E-SERVICES durch den/die AG,
  • durch Registrierung des/der AG im ENIO-Kundenportal (inkl. Bestätigung der vorliegenden AGB-E-SERVICES und Akzeptieren des übermittelten Links),
  • durch Download einer ENIO-APP und Anerkennung des Bestätigungsfelds der AGB-E-SERVICES bei der App-Installation oder
  • bei der anonymen Nutzung von „E-Services“ (ohne Registrierung) und der damit verbundenen Anerkennung der AGB-E-SERVICES durch den/die AG (konkludentes Verhalten)

errichtet werden.

ENIO behält sich vor, den Vertragsabschluss von und Registrierungen des/der AG nach freiem Ermessen abzulehnen.

  1. Leistungsumfang und Geltungsbereich

Mit dem Vertragsabschluss ist der/die AG berechtigt – unter Beachtung der bei der Elektroladestelle/dem Elektrogerät zusätzlich angeführten Anweisungen – zum jeweils gültigen Tarif die entsprechenden „E-Services“ zu nutzen.

Die jeweils gültigen Tarife sind unter www.enio.at, im ENIO-Kundenportal oder direkt in der ENIO-APP einsehbar.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ENIO keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung von Drittpartnern hat (z.B. ENIO-Roaming-Partnern) hat. Wenn Drittkunden mittels einer gültigen Roaming-Zugangsberechtigung „E-Services“ von ENIO nutzen, sind Drittpartner berechtigt ihren Kunden abweichende Preise zu verrechnen. Für deren Gestaltung wird seitens ENIO keinerlei Haftung übernommen. In diesem Fall gelten die vorliegenden AGB-E-SERVICES in allen Bereichen mit Ausnahme der Tarifgestaltung.

Sofern ENIO auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. ENIO ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

Der/die AG ist darüber hinaus nach Vertragsabschluss berechtigt, die von ENIO bereitgestellten elektronischen Medien und die Software für „E-Services“ in der jeweiligen Fassung und Funktionalität im Internet oder als App zu den in diesen AGB angeführten Bedingungen zu nutzen.

Die Nutzung von „E-Services“ und der zugehörigen Hard- und Software ist nur nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit möglich. Wartungsarbeiten, berechtigte oder unberechtigte Inanspruchnahme durch Dritte, technische Gebrechen, Spannungsschwankungen oder sonstige Ereignisse können die Verfügbarkeit reduzieren. ENIO ist bemüht die Verfügbarkeit höchstmöglich zu gestalten, gewährleistet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit.

Bei Elektroladestellen sind – sofern nicht gesondert angeführt – die Parkgebühren für das Halten und Parken der Fahrzeuge in den von ENIO angeführten Tarifen für „E-Services“ nicht enthalten. Es sind die lokalen Bestimmungen der jeweils zuständigen Gemeinde oder sonstiger Betreiber von Parkflächen zu beachten.

  1. Mitwirkungspflichten des AG

Die/der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch ENIO erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von ENIO enthalten sind.

Die/der AG ist verpflichtet, die Elektroladestellen bzw. Geräte so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen und der/die AG selbst oder Dritte nicht gefährdet werden.

Die/der AG verpflichtet sich, die Gebrauchsanweisungen der Anlagenbetreiber und Fahrzeug- und Gerätehersteller zu befolgen. Die/der AG hat alle Maßnahmen zu treffen, um in ihrem/seinem Verantwortungsbereich Gefährdungen, Unfälle oder Schäden zu vermeiden.

Die/der AG verpflichtet sich, die zur Nutzung der E-Services erforderlichen Passwörter und Log-in Daten vertraulich zu behandeln. Bei Diebstahl oder Verlust der RFID-Karte ist dieser umgehend ENIO zu melden. Bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der App- oder des Web-Accounts ist dies ebenfalls umgehend ENIO zu melden bzw. eine Änderung des Passwortes in den Einstellungen vorzunehmen. Ersatzkarten sind kostenpflichtig bei ENIO erhältlich.

Die/der AG verpflichtet sich die RFID-Karten oder Zugangsdaten für Web und App sicher zu verwahren, sodass die an ENIO übermittelten Daten und Informationen bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. Bei Beendigung des Vertrages werden die Zugangsdaten des/der AG von ENIO umgehend gelöscht. Aufzeichnungen, die zur Dokumentation von rechnungsrelevanten Daten und dem Nachweis und der Überprüfung von Abrechnungen dienen, werden von ENIO entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. (siehe dazu die Datenschutzerklärung)

  1. Pflichten beim Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen

Bei der Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen sind folgende Pflichten vom/von der AG zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten zu tragen:

Das Abstellen eines Elektrofahrzeugs an einer Elektroladestelle sowie die Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen erfolgt auf Risiko des/der AG.

Das Elektrofahrzeug ist auf dem der Ladestelle zugeordneten Stellplatz ordnungsgemäß abzustellen. Die/der AG verpflichtet sich

  • ausschließlich unbeschädigte, zugelassene und sichere Stecker und Kabel zu verwenden;
  • auf eine möglichst kurze und sichere Verbindung zwischen Elektrofahrzeug und Elektroladestelle zu achten;
  • ausschließlich zugelassene Adapter zur Verbindung zu nutzen, sollte deren Verwendung erforderlich sein;
  • zugelassene Adapter nur entsprechend den anzuwendenden Sicherheitsregeln zu verwenden;
  • Ladekabel nur so zu legen, dass Passanten und/oder andere Fahrzeugnutzer nicht behindert oder gefährdet werden (z.B. durch Stolpern).

Der/die AG verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils gültigen technischen Bestimmungen hinsichtlich des Elektrofahrzeugs und, sofern das Ladekabel nicht fix an der Elektroladestelle angebracht ist, ebenfalls jener des Ladekabels.

  1. Änderung des Vertrags und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ENIO ist berechtigt, den Vertrag und diese AGB einseitig abzuändern. Informationen zu einer Vertragsänderung werden zumindest zwei Monate vor Inkrafttreten auf der Webseite von ENIO veröffentlicht. Darüber hinaus werden geplante Änderungen des Vertrags und/oder der AGB dem/der AG – unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch ENIO – schriftlich per E-Mail oder per Nachricht über das ENIO-Kundenportal mitgeteilt. Sollte der/die AG innerhalb von vier Wochen ab schriftlicher Verständigung des/der AG ENIO in Schriftform mitteilen, dass der/die AG die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag zwei Monate nach Veröffentlichung der Vertragsänderung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen und Tarife des alten Vertrages. Widerspricht der/die AG innerhalb von vier Wochen nicht, so erlangt der neue Vertrag bzw. AGB inklusive der darin enthaltenen Tarife zum in der schriftlichen Mitteilung angeführten Zeitpunkt Wirksamkeit.

Für den Fall des Widerspruchs ist der/die AG jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere Service-Hotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannte Informationen sind keine Änderungen der AGB-E-SERVICES bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen können dem/der AG schriftlich mitgeteilt werden. Änderungen der ENIO-Roaming-Partner bzw. deren Tarife stellen keine Vertragsänderung dar. ENIO ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung der/des AG auf ein mit ENIO konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

Sondertarife, leistungsbasierende Zeittarife und optionale Kostenanteile, die im Zusammenhang mit einem „E-Service“ liegen und dem/der AG nicht laufend verrechnet werden, können durch ENIO jederzeit ohne Einhaltung von Fristen geändert werden, sofern diese Tarife unter den zugehörigen Standardtarifen liegen und der/die AG die Möglichkeit besitzt diese Tarife vor der Nutzung des „E-Services“ auszuwählen oder darauf zu verzichten.

  1. Tarifgestaltung

ENIO hat Anspruch auf den Entgelterhalt für „E-Services“ in Höhe der mit dem/der AG vertraglich vereinbarten Tarife, welche auf der ENIO-Website sowie App ersichtlich sind. Die Höhe der angeführten Tarife verstehen sich inkl. USt. Die Wahl des jeweiligen Tarifes durch die/den AG erfolgt im Zuge der Benutzerkonto-Registrierung.

Zeitbasierende Tarife:

Die verrechnete Nutzungsdauer ist durch die Zeitspanne von Beginn und Ende des „E-Services“ gegeben und startet erst ab ordnungsgemäßer Autorisierung. Kommt auf Grund eines Fehlers in der Sphäre von ENIO kein „E-Service“ zustande, so erfolgt keine Verrechnung. Wird auf Grund eines Fehlers am E-Fahrzeug/Elektrogerät oder eines Bedienfehlers des/der AG kein „E-Service“ durchgeführt, so liegt ist dies der Sphäre der/des AG zuzuordnen und hat ENIO Anspruch auf  des Entgelts bei zeitbasierender Abrechnung  wie bei erfolgreicher Nutzung des „E-Services“.

Bei zeitbasierenden „E-Services“ erfolgt die Abrechnung im Minutentakt. Das bedeutet, dass für jede volle Minute 1/60 der E-Service-Kosten je Stunde zur Verrechnung gebracht wird.

Energiemengenbasierende Tarife:

Bei auf Energiemenge basierenden Tarifen erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich gelieferten Energiemenge gemessen mit einem dafür geeigneten Zähler.

Für die Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen werden von ENIO zusätzlich folgende Tarife angeboten:

Leistungsbasierende Zeittarife („Fair Use“-Tarife):

Um dem/der AG eine entsprechende Kostenreduktion für E-Fahrzeuge mit geringen Ladeleistungen einzuräumen, besteht an ausgewählten Elektroladestellen die Möglichkeit der Nutzung eines leistungsbasierenden Zeittarifs. Voraussetzung zur Nutzung eines solchen Tarifs ist die Anmeldung für den leistungsbasierenden Zeittarif im Rahmen der Registrierung. Infolgedessen dürfen auf Basis des umgestellten Vertrags ausschließlich Ladevorgänge mit Elektrofahrzeugen der angegebenen Leistungsklasse oder darunter genutzt werden. Die dem Vertrag zugewiesenen Ladevorgänge werden, sofern die jeweilige Elektroladestelle über einen entsprechenden Tarif verfügt, zu jenem günstigeren Tarif abgerechnet. Werden Elektrofahrzeuge mit höherer Ladeleistung zu jenem reduzierten Tarif geladen, so ist ENIO zur Nachverrechnung in der Höhe der Differenz zum Normaltarif und der zusätzlichen Einhebung eines Administrationszuschlags in der Höhe von 100 % des Normaltarifs berechtigt. Die Abrechnung der leistungsbasierenden Zeittarife erfolgt dabei analog zur Abrechnung der zeitbasierenden Tarife.

Sonderpauschaltarife (nur bei Nutzung der ENIO-APP):

An Elektroladestellen im ENIO-Energiemanagementverbund bietet ENIO Sonderpauschaltarife an (z.B. „Spartipp“). Ein Sonderpauschaltarif ist das Angebot von ENIO, eine – vor Beginn des Ladevorgangs – festgelegte Energiemenge in einer – ebenfalls vor Beginn des Ladevorgangs – festgelegten Verweildauer zu einem pauschalen Gesamtpreis zu liefern.

Um diese Sonderpauschaltarife zu nutzen, ist die Eingabe der geplanten Verweildauer (Datum und Uhrzeit) und die in dieser Zeit gewünschte Energiemenge in kWh durch den/die AG über die ENIO-APP erforderlich. Sonderpauschaltarife werden vor Start des Ladevorgangs im ENIO-Energiemanagementverbund kalkuliert und sind u.a. abhängig von der aktuellen Auslastung der Ladeinfrastruktur, den Bedarfsmeldungen anderer AutofahrerInnen, von der Auslastung des Stromnetzes, der Auslegung der Anschlussleistung bzw. der Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und der zeitlichen Flexibilität des/der AG.

Die jeweilige Ladeleistung wird dabei flexibel während des Ladevorgangs und entsprechend der angeführten Parameter von ENIO gesteuert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ladevorgang weder kontinuierlich noch umgehend durchgeführt werden muss. Daher kann es vorkommen, dass die Lieferung der gewünschten Energiemenge gleich zu Beginn, zeitlich verteilt oder aber auch erst gegen Ende des angegebenen Ladezeitraums erfolgt.

ENIO sichert die Lieferung eines Großteils der gewünschten Energiemenge im angegebenen Zeitraum zu. Erfolgt im vereinbarten Zeitraum aus Gründen, die durch ENIO zu vertreten sind, keine oder nur eine reduzierte Energielieferung, so erhält der/die AG bei einer Lieferung von weniger als 75 % der gewünschten Energiemenge den Ladevorgang kostenfrei. Sämtliche weiteren Ansprüche oder sonstiger Schadensersatz gegen ENIO insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatzmaßnahmen sind ausgeschlossen.

Bei vorzeitigem Abbruch des Ladevorganges durch den/die AG oder durch das Elektrofahrzeug, bei Reduktion der möglichen Ladeleistung durch den/die AG oder durch das Elektrofahrzeug sowie wegen sonstiger Gründe, die vom Elektrofahrzeug oder dem/der AG zu verantworten sind und nicht in der Sphäre von ENIO liegen, erfolgt – ebenso wie bei einer ordnungsgemäßen Lieferung der angegebenen Energiemenge – die Verrechnung des vor Ladebeginns vereinbarten Pauschalgesamtpreises an den/die AG.

Verbleibt das Elektrofahrzeug nach Ablauf, der für den Sonderpauschaltarif vereinbarten Ladedauer, weiterhin an der Elektroladestelle, so kommt nach der vereinbarten Ladedauer und bis zur tatsächlichen Beendigung der Elektroladestellennutzung durch den/die AG der Normaltarif zur Anwendung.

Roaming-Tarife:

Bei Ladevorgängen des/der AG mittels RFID-Karte oder ENIO-APP an Elektroladestellen von ENIO-Roaming-Partnern wird gemäß den im ENIO-Kundenportal oder auf der ENIO-Webseite angeführten Roaming-Tarifen abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von den bei den Elektroladestellen vor Ort angeführten Tarifen abweichen können. Für Ladevorgänge an Elektroladestellen von ENIO-Roaming-Partner gelten ebenfalls die AGB-E-SERVICES der ENIO.

  1. Abrechnung und Zahlung

.Um „E-Services“ durchführen zu können, muss standardmäßig der/die AG vor Nutzung eines „E-Service“ eine Vorauszahlung im ENIO-Kundenportal leisten. Die Aufladung des dafür notwendigen Guthabens kann im Kundenbereich des/der registrierten AG über eine gesicherte Zahlungsplattform u.a. mittels Kreditkarte erfolgen. Dieses Guthaben stellt eine nicht refundierbare Vorauszahlung für die zukünftige Nutzung von „E-Services“ dar. Eine Rechnung für die Vorauszahlung kann daher unmittelbar nach Einzahlung des Guthabens oder bei aufrechtem Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt (spätestens jedoch bis 24 Monate nach Zahlung durch den/die AG) im ENIO-Kundenportal abgerufen werden. Eine postalische Zusendung von Rechnungen ist nicht vorgesehen. Zusätzlich stehen dem/der AG die Informationen zu sämtlichen „E-Services“ wie Kosten, Datum, Nutzungsdauer und ggf. Energiemengen im ENIO-Kundenportal zur Verfügung.

Die Höhe des aktuellen Guthabens sowie alle Details zu den einzelnen Ladevorgängen sind für registrierte Kunden im ENIO-Kundenportal abrufbar. Werden von ENIO negative Guthaben zugelassen, so sind diese umgehend auszugleichen, negative Guthaben können von ENIO nach drei Monaten fällig gestellt und eingemahnt werden.

Bestehen Einwände zu abgerechneten Ladevorgängen oder zu Guthabenbuchungen kann die/der AG / diese innerhalb von 3 Monaten ab Verrechnung des beeinspruchten Betrags, bzw. nach Abzug vom Guthabenkonto schriftlich gegenüber ENIO geltend machen. ENIO wird bei Erhalt des schriftlichen Einwands die Richtigkeit bzw. die Begründetheit der bestrittenen Verrechnung überprüfen und die/den AG über das Ergebnis der Überprüfung binnen einer Frist von 4 Wochen informieren.

Macht die/der AG ihre/seine Einwände nicht innerhalb der angeführten Frist geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit der abgerechneten Guthaben und Ladevorgänge und damit verbundenen Guthaben und Beträge.

Die Aufrechnung ist der/dem AG nur mit einer von ENIO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der/dem AG nicht zu, dies gilt vorbehaltlich zwingender verbraucherrechtlicher Bestimmungen, insbesondere § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

  1. Haftungsausschluss

Die Nutzung der von ENIO angebotenen „E-Services“ erfolgt auf Risiko der/des AG. ENIO haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche bzw. fehlerhafte Nutzung, mangelnde Verfügbarkeit der Elektroladestelle/Steuergeräte oder durch mangelnde Stromversorgung, Netzdienstleistung sowie Telekommunikations-Dienstleistungen oder durch missbräuchliche Nutzung Dritter entstehen. Eine Haftung von ENIO für Schäden, die bei der Nutzung von Hardware Dritter entstehen, ist im weitesten gesetzlichen Ausmaß ausgeschlossen.

ENIO haftet der/dem AG ausschließlich für nachweislich von ENIO verschuldete Schäden soweit gesetzlich zulässig nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von ENIO zur Erfüllung der vereinbarten Leistung beigezogenen Dritten zurückgehen.

Die Haftung von ENIO für mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich im weitesten gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, sofern zwingend nicht die Fristen gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG zur Anwendung geraten.

Der/die AG haftet für das bei der Nutzung der „E-Services“ entstehende Entgelt.

  1. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung durch ENIO dar.

  1. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung

ENIO wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der DSGVO und soweit anwendbar des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von ENIO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

ENIO verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Nähere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung von ENIO  zu finden.

  1. Laufzeit des Vertrages

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief oder per E-Mail vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

ENIO ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und ENIO aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner sind jeweils berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende jeden Kalendermonats per E-Mail an office@enio.at oder per eingeschriebenen Brief per Einschreiben an die Adresse ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, Österreich zu kündigen sofern nicht ein Rücktrittsrecht gemäß Kapitel 15 besteht.

Allfällige Guthaben können in diesem Zeitraum aufgebraucht werden, danach wird der Zugang deaktiviert und die Daten des Kunden, soweit nicht gesetzliche Verpflichtungen zur Aufbewahrung bestehen gelöscht.

Sollte aus besonderen Gründen wie beispielsweise der Unmöglichkeit der weiteren Nutzung wegen Übersiedlung ins Ausland, Abmeldung des E-Fahrzeugs etc. eine Refundierung der Vorauszahlung erforderlich sein, erfolgt diese gegen nachstehende Aufwandsabrechnung, die direkt vom zu refundierenden Guthaben abgezogen wird.

Dafür erforderlich ist, ein E-Mail an office@enio.at oder ein per Einschreiben an die Adresse ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, Österreich mit folgenden Daten zu schicken:

  • Kartennummer und Name des Empfängers (bei Waschkarten auch Angabe der Genossenschaft)
  • Angabe des Empfängers Guthabens
  • Bankkontonummer
  • BIC/SWIFT
  • Telefonnummer
  • mit dem Hinweis: „Rücküberweisung des Guthabens über xxx,xx €“
  • Angabe des außerordentlichen Rücktrittsgrundes

Der Betrag ist der Saldo der dem/der AG zuletzt am Terminal oder auf der Plattform mit seiner/ihrer ID-Karte angezeigt wird.

Die genaue Angabe des Guthabens und der Telefonnummer dienen zur Überprüfung und Legitimation der Rückzahlforderung.

Für die Rücküberweisung des Guthabens fallen 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr an.

Diese werden vom bestehenden Guthaben abgezogen und der Differenzbetrag auf das genannte Konto überwiesen.

  1. Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden)

Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden) von einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie über das Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden) gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z2 FAGG) kann der/die AG gemäß § 11 FAGG binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

Damit der/die AG das Rücktrittsrecht ausüben kann, müssen der/die AG ENIO mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Post, oder E-Mail) über den Entschluss des/der AG informieren, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der/die AG die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgibt. Wenn der/die AG vom Vertrag gemäß § 11 FAGG zurücktritt, wird ENIO der/dem AG alle Zahlungen, die ENIO von der/dem AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der/die AG eine andere Art der Lieferung als die von ENIO angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ENIO eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ENIO dasselbe Zahlungsmittel, das die/der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit der/dem AG wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden der/dem AG im Zusammenhang mit dieser Rückzahlung zusätzliche Entgelte berechnet. Hat die/der AG ausdrücklich erklärt, dass die Nutzung der “E-Services“ während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat die/der AG den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten „E-Services“ im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen „E-Services“ entspricht.

Mustertext für die Ausübung des Widerrufs durch die/den/ AG (Rücktrittsrecht):

An ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, Fax +43 (0)1 934 6681 – 800, office@enio.at

Ich widerrufe den von mir am „DATUM DER VERTRAGSUNTERZEICHNUNG“ abgeschlossenen „ENIO-SERVICEVERTRAG“ mit der Kartennummer „BITTE NUMMERN EINTRAGEN“

Vorname, Name: „NAME DES/DER AG“

PLZ, Ort, Straße, Hausnummer/Stiege/Tür: „ADRESSE DES/DER AG“

Datum „RÜCKTRITTSDATUM“ Unterschrift (NUR BEI MITTEILUNG AUF PAPIER);

  1. Sonstiges

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in Wien zuständig.

  1. Schriftform

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

  1. Informationen zu Produkten und Dienstleistungen

Änderungen, Druckfehler und Irrtümer in den Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen der Homepage und Informationsmaterial sind ausdrücklich vorbehalten.