Allgemeine Geschäfts­bedingungen für e-services

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Nutzung von „E-Services“ der ENIO GmbH
(kurz AGB-E-SERVICES)

Version 01.02.2021

(bei Vertragsabschluss vor dem 01.02.2021 beginnt die Gültigkeit gemäß Kapitel 7 ab 01.04.2021)

1     Allgemeines

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (kurz AG) und ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, FN 407383v HGR Wien, UID-Nr.: ATU68369277, DVR: 4017329 als Auftragsnehmerin (kurz ENIO) abgeschlossenen Verträge hinsichtlich „E-Services“.
Unter dem Begriff „E Services“ werden in diesem Zusammenhang die Freischaltung, das Management und die Verrechnung von Dienstleistungen wie das Aufladen von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen oder das Freischalten von Elektrogeräten durch Steuergeräte verstanden. Inkludiert ist dabei auch die Nutzung der damit verbundenen Softwareanwendungen und Abrechnungssysteme für das Internet (Web) und Mobiltelefone (App).
Die jeweils gültigen AGB-E-SERVICES sind auf der ENIO-Homepage www.enio.at veröffentlicht.

2     Vertragsgegenstand

Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Nutzung von „E-Services“ an Elektroladestellen und äquivalenten Steuergeräten von ENIO und Elektroladestellen anderer Betreiber, die für die Nutzung der „E-Services“ freigeschaltet sind, einschließlich der Abrechnung dieser Nutzungsvorgänge durch ENIO.
Der Vertrag beinhaltet die jeweils gültigen Tarife zur Nutzung von „E Services“.

3     Vertragsabschluss

Der Vertrag kann
• schriftlich an dafür autorisierten Stellen durch die Erlangung einer RFID-Karte bzw. Zahlung einer Kartengebühr durch den/die AG und der damit verbundenen Anerkennung der AGB-E-SERVICES durch den/die AG,
• durch Registrierung des/der AG im ENIO-Kundenportal (inkl. Bestätigung der vorliegenden AGB-E-SERVICES und Akzeptieren des übermittelten Links),
• durch Download einer ENIO-APP und Anerkennung des Bestätigungsfelds der AGB-E-SERVICES bei der App-Installation oder
• bei der anonymen Nutzung von „E-Services“ (ohne Registrierung) und der damit verbundenen Anerkennung der AGB E SERVICES durch den/die AG (konkludentes Verhalten) errichtet werden.

4     Leistungsumfang und Geltungsbereich

Mit dem Vertragsabschluss ist der/die AG berechtigt – unter Beachtung der bei der Elektroladestelle/dem Elektrogerät zusätzlich angeführten Anweisungen – zum jeweils gültigen Tarif die entsprechenden „E-Services“ zu nutzen.
Die jeweils gültigen Tarife sind unter www.enio.at, im ENIO-Kundenportal oder direkt in der ENIO-APP einsehbar.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ENIO keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung von Drittpartnern hat (z.B. ENIO-Roaming-Partnern). Wenn Drittkunden mittels einer gültigen Roaming-Zugangsberechtigung „E-Services“ von ENIO nutzen, sind Drittpartner berechtigt, ihren Kunden abweichende Preise zu verrechnen, für deren Gestaltung ENIO aber keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall gelten die vorliegenden AGB-E-SERVICES in allen Bereichen mit Ausnahme der Tarifgestaltung.
Der/die AG ist darüber hinaus nach Vertragsabschluss berechtigt, die von ENIO bereitgestellten elektronischen Medien und die Software für „E-Services“ in der jeweiligen Fassung und Funktionalität im Internet oder als App zu den nachstehend angeführten Bedingungen zu nutzen.

Die Nutzung von „E-Services“ und der zugehörigen Hard- und Software ist nur nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit möglich. Wartungsarbeiten, berechtigte oder unberechtigte Inanspruchnahme durch Dritte, technische Gebrechen, Spannungsschwankungen oder sonstige Ereignisse können die Verfügbarkeit reduzieren. ENIO ist bemüht die Verfügbarkeit höchstmöglich zu gestalten, gewährleistet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit.
Bei Elektroladestellen sind – sofern nicht gesondert angeführt – die Parkgebühren für das Halten und Parken der Fahrzeuge in den von ENIO angeführten Tarifen für „E-Services“ nicht enthalten. Es sind die lokalen Bestimmungen der jeweils zuständigen Kommune oder sonstiger Betreiber von Parkflächen zu beachten.

5     Allgemeine Pflichten und Haftung

Folgende Pflichten/Regeln sind vom/von der AG bei Nutzung von „E-Services“ der ENIO zu beachten:
Die/der AG ist verpflichtet, die Elektroladestellen bzw. Geräte so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen und der/die AG selbst oder Dritte nicht gefährdet werden.
Die Gebrauchsanweisungen der Anlagenbetreiber und Fahrzeug- und Gerätehersteller sind zu befolgen. Der/die AG hat alle Maßnahmen zu treffen, um in seinem Verantwortungsbereich Gefährdungen, Unfälle oder Schäden zu vermeiden.
RFID-Karten oder Zugangsdaten für Web und App sind vom/von der AG sicher zu verwahren. Der/die AG haftet für das bei der Nutzung der „E-Services“ entstehende Entgelt.
Bei Diebstahl oder Verlust der RFID-Karte ist dieser umgehend ENIO zu melden. Bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der App oder des Web-Accounts ist dies ebenfalls umgehend ENIO zu melden bzw. eine Änderung des Passwortes in den Einstellungen vorzunehmen. Ersatzkarten sind kostenpflichtig bei ENIO erhältlich.
Bei Beendigung des Vertrages werden die Zugangsdaten des/der AG von ENIO umgehend gelöscht. Aufzeichnungen, die zur Dokumentation von rechnungsrelevanten Daten und dem Nachweis und der Überprüfung von Abrechnungen dienen, werden von ENIO entsprechend der DSGVO weiter verarbeitet und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht .
Die Nutzung von „E-Services“ der ENIO erfolgen auf Risiko des/der AG. ENIO haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche bzw. fehlerhafte Nutzung, mangelnde Verfügbarkeit der Elektroladestelle/Steuergeräte oder durch mangelnde Stromversorgung, Netzdienstleistung sowie Telekommunikations-Dienstleistungen oder durch missbräuchliche Nutzung Dritter entstehen. Eine Haftung von ENIO für Schäden, die bei der Nutzung von Hardware Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
Bei Fragen der Verschuldung wird, mit Ausnahme in Fällen von Personenschäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung von ENIO für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, indirekten und mittelbaren Schaden ist ausgeschlossen. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, sofern nicht die Fristen gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG zur Anwendung geraten.

6     Pflichten beim Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen

Bei der Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen sind folgende Pflichten vom/von der AG zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten zu tragen:
Das Abstellen eines Elektrofahrzeugs an einer Elektroladestelle sowie die Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen erfolgt auf Risiko des/der AG.
Das Elektrofahrzeug ist auf dem der Ladestelle zugeordneten Stellplatz ordnungsgemäß abzustellen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
• unbeschädigte, zugelassene und sichere Stecker und Kabel zum Einsatz gelangen,
• eine möglichst kurze und sichere Verbindung zwischen Elektrofahrzeug und Elektroladestelle besteht,
• wenn erforderlich, nur zugelassene Adapter zur Verbindung genutzt werden,
• zugelassene Adapter nur entsprechend den anzuwendenden Sicherheitsregeln verwendet werden,
• Ladekabel so gelegt werden, dass Passanten oder andere Fahrzeugnutzer nicht behindert oder gefährdet werden (z.B. durch Stolpern).

Der/die AG haftet für die Einhaltung der jeweils gültigen technischen Bestimmungen hinsichtlich des Elektrofahrzeugs und, sofern das Ladekabel nicht fix an der Elektroladestelle angebracht ist, ebenfalls für die des Ladekabels.

7     Vertragsänderung

ENIO hat Anspruch auf den Entgelterhalt für „E-Services“ in Höhe der mit dem/der AG vertraglich vereinbarten Tarife. ENIO ist berechtigt, den Vertrag abzuändern. Informationen zu einer Vertragsänderung werden zumindest 2 Monate vor Inkrafttreten auf der Webseite von ENIO veröffentlicht. Darüber hinaus werden geplante Änderungen des Vertrags dem/der AG – unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch ENIO – schriftlich per E-Mail oder per Nachricht über das ENIO-Kundenportal mitgeteilt. Sollte der/die AG innerhalb von vier Wochen ab schriftlicher Verständigung des/der AG ENIO in Schriftform mitteilen, dass der/die AG die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag zwei Monate nach Veröffentlichung der Vertragsänderung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen und Tarife des alten Vertrages. Widerspricht der/die AG innerhalb von vier Wochen nicht, so erlangt der neue Vertrag inklusive der darin enthaltenen Tarife zum in der schriftlichen Mitteilung angeführten Zeitpunkt Wirksamkeit.
Für den Fall des Widerspruchs ist der/die AG jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere Service-Hotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB-E-SERVICES bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen können dem/der AG schriftlich mitgeteilt werden. Änderungen der ENIO-Roaming-Partner bzw. deren Tarife sind ebenfalls keine Vertragsänderung.
Sondertarife, leistungsbasierende Zeittarife und optionale Kostenanteile, die im Zusammenhang mit einem „E-Service“ liegen und dem/der AG nicht laufend verrechnet werden, können durch ENIO jederzeit ohne Fristen geändert werden, sofern diese Tarife unter den zugehörigen Standardtarifen liegen und der/die AG die Möglichkeit besitzt, diese Tarife vor der Nutzung des „E Services“ auszuwählen oder darauf zu verzichten.
Zeitbasierende Tarife:
Die verrechnete Nutzungsdauer ist durch die Zeitspanne von Beginn und Ende des „E-Services“ gegeben und startet erst ab ordnungsgemäßer Autorisierung. Kommt auf Grund eines Fehlers bei ENIO kein „E-Service“ zustande, so erfolgt keine Verrechnung. Wird auf Grund eines Fehlers am E-Fahrzeug/Elektrogerät oder eines Bedienfehlers des/der AG kein „E-Service“ durchgeführt, so ist die Fälligkeit des Entgelts bei zeitbasierender Abrechnung gleich wie bei erfolgreicher Nutzung des „E Services“.
Bei zeitbasierenden „E-Services“ erfolgt die Abrechnung im Minutentakt. Das bedeutet, dass für jede volle Minute 1/60 der E Service-Kosten je Stunde zur Verrechnung gebracht wird.
Energiemengenbasierende Tarife:
Bei auf Energiemenge basierenden Tarifen erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich gelieferten Energiemenge gemessen mit einem dafür geeigneten Zähler.
Für die Nutzung von „E-Services“ zum Laden von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen werden von ENIO zusätzlich noch folgende Tarife angeboten:
Leistungsbasierende Zeittarife („Fair Use“-Tarife):
Um dem/der AG eine entsprechende Kostenreduktion für E-Fahrzeuge mit geringen Ladeleistungen einzuräumen, besteht an ausgewählten Elektroladestellen die Möglichkeit einen leistungsbasierenden Zeittarif zu nutzen. Voraussetzung zur Nutzung eines solchen Tarifs ist die Anmeldung für den leistungsbasierenden Zeittarif im Rahmen der Registrierung. In Folge dessen, dürfen auf Basis des umgestellten Vertrags ausschließlich Ladevorgänge mit Elektrofahrzeugen der angegebenen Leistungsklasse oder darunter genutzt werden. Die dem Vertrag zugewiesenen Ladevorgänge werden, sofern die jeweilige Elektroladestelle über einen entsprechenden Tarif verfügt, zum günstigeren Tarif abgerechnet. Werden Elektrofahrzeuge trotz Nutzung des reduzierten Tarifs mit höherer Ladeleistung geladen, so ist ENIO zur Nachverrechnung in der Höhe der Differenz zum Normaltarif und der zusätzlichen Einhebung eines Administrationszuschlags in der Höhe von 100 % des Normaltarifs berechtigt. Die Abrechnung der leistungsbasierenden Zeittarife erfolgt dabei analog zur Abrechnung der zeitbasierenden Tarife.
Sonderpauschaltarife (nur bei Nutzung der ENIO-APP) :
An Elektroladestellen im ENIO-Energiemanagementverbund bietet ENIO Sonderpauschaltarife an (z.B. „Spartipp“). Ein Sonderpauschaltarif ist das Angebot von ENIO, eine – vor Beginn des Ladevorgangs – festgelegte Energiemenge in einer – ebenfalls vor Beginn des Ladevorgangs – festgelegten Verweildauer zu einem pauschalen Gesamtpreis zu liefern.
Um diese Sonderpauschaltarife zu nutzen, ist die Eingabe der geplanten Verweildauer (Datum & Uhrzeit) und die in dieser Zeit gewünschte Energiemenge in kWh durch den/die AG über die ENIO-APP erforderlich. Sonderpauschaltarife werden vor Start des Ladevorgangs im ENIO-Energiemanagementverbund kalkuliert und sind u.a. abhängig von der aktuellen Auslastung der Ladeinfrastruktur, den Bedarfsmeldungen anderer AutofahrerInnen, von der Auslastung des Stromnetzes, der Auslegung der Anschlussleistung bzw. der Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und der zeitlichen Flexibilität des/der AG.
Die jeweilige Ladeleistung wird dabei flexibel während des Ladevorgangs und entsprechend der angeführten Parameter von ENIO gesteuert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ladevorgang weder kontinuierlich noch umgehend durchgeführt werden muss. Daher kann es vorkommen, dass die Lieferung der gewünschten Energiemenge gleich zu Beginn, zeitlich verteilt oder aber auch erst gegen Ende des angegebenen Ladezeitraums erfolgt.
ENIO sichert dabei die Lieferung eines Großteils der gewünschten Energiemenge im angegebenen Zeitraum zu. Erfolgt im vereinbarten Zeitraum aus Gründen, die durch ENIO zu vertreten sind, keine oder nur eine reduzierte Energielieferung, so erhält der/die AG bei einer Lieferung unter 75 % der gewünschten Energiemenge den Ladevorgang kostenfrei. Sämtliche weiteren Ansprüche oder sonstiger Schadensersatz gegen ENIO insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatzmaßnahmen sind ausgeschlossen.
Bei vorzeitigem Abbruch des Ladevorganges durch den/die AG oder durch das Elektrofahrzeug, bei Reduktion der möglichen Ladeleistung durch den/die AG oder durch das Elektrofahrzeug sowie wegen sonstiger Gründe, die vom Elektrofahrzeug oder dem/der AG zu verantworten sind, erfolgt – ebenso wie bei einer ordnungsgemäßen Lieferung der angegebenen Energiemenge – die Verrechnung des vor Ladebeginns vereinbarten Pauschalgesamtpreises an den/die AG.
Verbleibt das Elektrofahrzeug nach Ablauf, der für den Sonderpauschaltarif vereinbarten Ladedauer, weiterhin an der Elektroladestelle, so kommt nach der vereinbarten Ladedauer und bis zur tatsächlichen Beendigung der Elektroladestellennutzung durch den/die AG der Normaltarif zur Anwendung.
Roaming-Tarife:
Bei Ladevorgängen des/der AG mittels RFID-Karte oder ENIO-APP an Elektroladestellen von ENIO-Roaming-Partnern werden die im ENIO-Kundenportal oder auf der ENIO-Webseite angeführten Roaming-Tarife abgerechnet. Diese können von den bei den Elektroladestellen vor Ort angeführten Tarifen abweichen. Für Ladevorgänge an Elektroladestellen von ENIO-Roaming-Partner gelten ebenfalls die AGB-E-SERVICES der ENIO.

8     Abrechnung und Zahlung

Um „E-Services“ durchführen zu können, muss standardmäßig der/die AG vor Nutzung eines „E-Service“ eine Vorauszahlung im ENIO Kundenportal leisten. Die Aufladung des dafür notwendigen Guthabens kann im Kundenbereich des/der registrierten AG über eine gesicherte Zahlungsplattform u.a. mittels Kreditkarte erfolgen.
Das Guthaben stellt eine nicht refundierbare Vorauszahlung für die zukünftige Nutzung von „E-Services“ dar. Eine Rechnung für die Vorauszahlung kann daher unmittelbar nach Einzahlung des Guthabens oder bei aufrechtem Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt (spätestens jedoch bis 24 Monate nach Zahlung durch den/die AG) im ENIO-Kundenportal abgerufen werden. Eine postalische Zusendung von Rechnungen ist nicht vorgesehen. Zusätzlich stehen dem/der AG die Informationen zu sämtlichen „E-Services“ wie Kosten, Datum, Nutzungsdauer und ggf. Energiemengen im ENIO-Kundenportal zur Verfügung.
Die Höhe des aktuellen Guthabens ist im ENIO-Kundenportal abrufbar. Ebenso für registrierte Kunden im ENIO-Kundenportal abrufbar sind alle Details zu den einzelnen Ladevorgängen. Werden von ENIO negative Guthaben zugelassen, so sind diese umgehend auszugleichen, negative Guthaben können von ENIO nach drei Monaten eingemahnt und fällig gestellt werden. Enio behält sich vor Registrierungen abzulehnen.
Bestehen Einwände zu abgerechneten Ladevorgängen oder zu Guthabenbuchungen, kann der Kunde/die Kundin diese innerhalb von 3 Monaten ab Verrechnung des beeinspruchten Betrags bzw. nach Abzug vom Guthabenkonto schriftlich gegenüber ENIO geltend machen. ENIO wird bei Erhalt des schriftlichen Einwands die Richtigkeit bzw. die Begründetheit der bestrittenen Verrechnung überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung informieren.
Macht der Kunde/die Kundin seine/ihre Einwände nicht innerhalb der angeführten Frist geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit der abgerechneten Guthaben und Ladevorgänge und damit verbundenen Guthaben und Beträge.

9     Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung

Mit dem Abschluss eines Vertrages hat der/die AG ebenfalls die Datenschutzerklärung von ENIO akzeptiert. Damit nimmt der/die AG zur Kenntnis, dass ENIO als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) agiert und personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung von ENIO zu finden.

10     Vertragsende

Sofern in Schriftform nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende jeden Kalendermonats zu kündigen sofern nicht ein Rücktrittsrecht gemäß Kapitel 11 besteht. Allfällige Guthaben können in diesem Zeitraum aufgebraucht werden, danach wird der Zugang deaktiviert und die Daten des Kunden, soweit nicht gesetzliche Verpflichtungen zur Aufbewahrung bestehen gemäß DSGV gelöscht.
Sollte aus besonderen Gründen wie beispielsweise der Unmöglichkeit der weiteren Nutzung wegen Übersiedlung ins Ausland, Abmeldung des E-Fahrzeugs etc. eine Refundierung der Vorauszahlung erforderlich sein, erfolgt diese gegen nachstehende Aufwandsabrechnung, die direkt vom zu refundierenden Guthaben abgezogen wird.
Dafür erforderlich ist, ein E-Mail an office@enio.at oder ein Schreiben per Post an die Adresse ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, Österreich mit folgenden Daten zu schicken:
• Kartennummer und Name des Empfängers (Bei Waschkarten auch Angabe der Genossenschaft)
• Angabe des Guthabens
• Bankkontonummer
• BIC/SWIFT
• Telefonnummer
• mit dem Hinweis: „Rücküberweisung des Guthabens über xxx,xx €!“
• Angabe des außerordentlichen Rücktrittsgrundes
Der Betrag ist der Saldo, den Sie zuletzt am Terminal oder auf der Plattform mit Ihrer ID-Karte gesehen haben.
Die genaue Angabe des Guthabens und der Telefonnummer dienen zur Überprüfung und Legitimation der Rückzahlforderung.
Für die Rücküberweisung des Guthabens fallen 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr an.
Diese werden vom bestehenden Guthaben abgezogen und der Differenzbetrag auf das genannte Konto überwiesen.

11     Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden)

Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden) von einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie über das Rücktrittsrecht von Verbrauchern (Privatkunden) gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z2 FAGG) kann der/die AG gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Hat der/die AG die Vertragserklärung weder in den von ENIO für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von ENIO auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der/die AG vom Vertragsantrag oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Damit der/die AG das Rücktrittsrecht ausüben kann, müssen der/die AG ENIO mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Post, oder E-Mail) über den Entschluss des/der AG informieren, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der/die AG die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgibt. Wenn der/die AG vom Vertrag gemäß § 11 FAGG zurücktritt, hat ENIO dem/der AG alle Zahlungen, die ENIO von der/dem AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der/die AG eine andere Art der Lieferung als die von ENIO angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ENIO eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ENIO dasselbe Zahlungsmittel, das der/die AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem/der AG wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem/der AG wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der/die AG ausdrücklich erklärt, dass die Nutzung der “E-Services“ während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat der/die AG den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten „E Services“ im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen „E-Services“ entspricht.
Mustertext für die Ausübung des Widerrufs durch den/die AG (Rücktrittsrecht):
An ENIO GmbH, Geyschlägergasse 14, 1150 Wien, Fax +43 (0)1 934 6681 – 800, office@enio.at
Ich widerrufe den von mir am „DATUM DER VERTRAGSUNTERZEICHNUNG“ abgeschlossenen „ENIO-SERVICEVERTRAG“ mit der Kartennummer „BITTE NUMMERN EINTRAGEN“
Vorname, Name: „NAME DES/DER AG“
PLZ, Ort, Straße, Hausnummer/Stiege/Tür: „ADRESSE DES/DER AG“
Datum „RÜCKTRITTSDATUM“ Unterschrift „(NUR BEI MITTEILUNG AUF PAPIER);

12     Sonstiges

Es gilt österreichisches Recht. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in Wien zuständig. Für AG, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des/der AG gemäß § 14 KSchG.

13     Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen vom/der AG sowie von ENIO firmenmäßig gezeichnet werden.

14     Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

15     Informationen zu Produkten und Dienstleistungen

Änderungen, Druckfehler und Irrtümer in den Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen der Homepage und Informationsmaterial sind ausdrücklich vorbehalten.